Geräte und Produkte nach Maschinenrichtlinie 2006/​42/​EG, oder doch nicht?

Sind Sie unsicher, ob die Maschinenrichtline angewendet werden muss?

Da es nicht immer ganz klar ist wel­ches Erzeugnis oder auch welche Erzeugnis-Kombination unter welche Richtlinie fällt, lohnt sich hier eine genaue Prüfung, da bei den ver­schie­de­nen Richtlinien ver­schie­de­ne Anforderungen an Ihre Dokumentation ge­stellt werden. Neben allen Erzeugnissen die unter die Maschinenrichtlinie 2006/​42/​EG fallen, macht es Sinn auch ma­schi­ne­n­ähn­li­che Erzeugnisse zu prüfen und alle nö­ti­gen und ge­for­der­ten Dokumente zu er­stel­len und um Fehler in der Dokumentation früh­zei­tig zu erkennen.

Beispiel: Niederspannungsrichtlinie 2014/​53/​EU

Diese Richtlinie ist immer in der Maschinenrichtlinie ent­hal­ten. Wenn das Erzeugnis unter die Maschinenrichtlinie fällt muss die Niederspannungsrichtlinie, obwohl an­ge­wen­det, nicht aus­ge­wie­sen werden. Bei Geräten die nur unter die Niederspannungsrichtlinie fallen wird diese zur zen­tra­len Richtlinie. Die Richtlinie gilt für alle elek­tri­schen Betriebsmittel, die für eine Nennbetriebsspannung zwi­schen 50 und 1000 Volt Wechselstrom bzw. 75 und 1500 Volt Gleichstrom aus­ge­legt sind. Die Spannungsangaben be­zie­hen sich auf die Spannung am Eingang oder Ausgang und nicht auf die Spannungen, die in­ner­halb des Betriebsmittels auf­tre­ten können. Weitere Richtlinien können und müssen par­al­lel hierzu be­ach­tet werden wie z.B. die EMV Richtlinie. Sie regelt die elek­tro­ma­gne­ti­sche Verträglichkeit der Erzeugnisse. Zum an­de­ren könnte das Erzeugnis auch unter das Produktsicherheitsrichtlinie 2001/​95/​EG fallen. Unter dieser Richtlinie werden Erzeugnisse zu­sam­men­ge­fasst, die für Verbraucher be­stimmt sind oder unter ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Bedingungen von Verbrauchern be­nutzt werden könnten.