Die Risikobeurteilung ist Herstellerpflicht und Herstellerschutz

Normenkonforme Risikobeurteilungen gemäß DIN EN ISO 12100

Die Maschinenrichtlinie 2006/​42/​EG regelt die Schutzmaßnahmen für voll­stän­di­ge und un­voll­stän­di­ge Maschinen, sowie Erzeugnisse, die auf den ersten Blick nicht als Maschinen er­schei­nen, wie aus­wech­sel­ba­re Ausrüstungen, wie Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte und ab­nehm­ba­re Gelenkwellen in Bezug auf die Sicherheit bzw. die Unfallverhütung unter dem Dach des ProdSG (Produkt-Sicherheits-Gesetz). Sie gilt ein­heit­lich in­ner­halb des eu­ro­päi­schen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweiz und in der Türkei. Um ein Erzeugnis wel­ches unter die Maschinenrichtlinie fällt in Verkehr brin­gen zu können, muss der Hersteller eine Risikobeurteilung er­stel­len. Erst danach kann eine Konformitätserklärung (für voll­stän­di­ge Maschinen) oder eine Einbauerklärung (für un­voll­stän­di­ge Maschinen) im Sinne der Maschinenrichtlinie ab­ge­ge­ben werden. Diese Konformitätserklärung wie­der­um ist bei voll­stän­di­gen Maschinen Bedingung für das Anbringen des CE-Siegels bzw. bei un­voll­stän­di­gen Maschinen Voraussetzung für den Hersteller der Gesamtmaschine

Tipp:

Je früher die Risikobeurteilung bei der Entwicklung des Erzeugnisses er­stellt wird desto früher kann der Hersteller si­cher­heits­re­le­van­te Herausforderungen er­ken­nen und darauf re­agie­ren, was zu einem spä­te­ren Zeitpunkt er­heb­li­chen Mehraufwand und Kosten be­deu­ten könnte, bis hin zur Neu-Konstruktion von Anlagenteilen oder sogar der ge­sam­ten Anlage.

Für die Risikobeurteilung gibt es auch Begriffe wie Risikoanalyse, Risikobewertung, Gefahrenanalyse oder Gefährdungsbeurteilung. Das kann jedoch leicht zu Verwirrung und Unverständnis führen. Eine Gefährdungsbeurteilung bei­spiels­wei­se be­zieht sich nicht auf Maschinen, son­dern auf den sys­te­ma­ti­schen und in­ner­be­trieb­li­chen Arbeitsschutz mit dem Schwerpunkt auf den Arbeitsplatz oder das Arbeitsgerät (Werkzeug).

Die Risikobeurteilung ist Herstellerpflicht und Herstellerschutz

Mit der Risikobeurteilung werden die Anforderungen an die Maschinensicherheit und damit an den Gesundheitsschutz des Bedieners, Personen in der Maschinenumgebung, sowie der Umwelt er­mit­telt. Die Risikobeurteilung kann dem Hersteller der Anlage aber auch als Nachweis dienen, wenn nach vielen Jahren des Betriebs ein Unfall pas­siert und er sich gegen Schadensersatzansprüche wehren muss. Die DIN EN ISO 12100 regelt die ent­spre­chen­den Inhalte und un­ter­teilt nach Gefahrengruppen. Sie sollte be­reits bei der Konstruktion und dem Bau der Maschine oder Anlage er­stellt und be­rück­sich­tigt werden. Die emp­foh­le­nen Maßnahmen müssen sowohl vom Hersteller als auch vom Betreiber um­ge­setzt werden. Projekte können sich bis zur Inbetriebnahme der Anlage stark ver­än­dern, des­halb muss auch die Risikobeurteilung immer ak­tu­ell ge­hal­ten werden, um am Ende auch alle si­cher­heits­re­le­van­ten Aspekte zu re­flek­tie­ren. Tauchen wäh­rend der Entwicklung Probleme auf, die die Bedienungssicherheit ge­fähr­den könn­ten, muss die Konstruktion ab­ge­än­dert oder er­gänzt werden, etwa durch mehr Not-Halt-Taster, Sicherheitszäune oder tren­nen­de Schutzeinrichtungen, Vermeidung von Einzug in den Antrieb usw. All diese si­cher­heits­re­le­van­ten Aspekte werden in der Risikobeurteilung be­wer­tet und ent­spre­chen­de Gegenmaßnahmen vor­ge­schla­gen oder Empfehlungen aus­ge­spro­chen, um Gefahren zu min­dern oder kom­plett zu ver­mei­den. Darüber hinaus wird in­ner­halb der Risikobeurteilung für Steuerungen der so ge­nann­te ge­for­der­te Performance Level (PLr) be­stimmt, ein Maß für die Zuverlässigkeit einer Sicherheitsfunktion in­ner­halb der Steuerung.

Was bedeutet die Risikobeurteilung für die Technische Dokumentation?

In den Prozess der Risikobeurteilung soll­ten zu einem mög­lichst frühen Zeitpunkt be­reits alle die am Konstruktionsprozess be­tei­lig­ten Akteure ein­be­zo­gen werden. Außerdem soll­ten die tech­ni­schen Redakteure, die für die Erstellung der Betriebsanleitung ver­ant­wort­lich sind in Bezug auf die Bedienung der Anlage ein­ge­bun­den werden. Sie haben – be­dingt durch ihre Tätigkeit – einen an­de­ren Blick als Ingenieure und Konstrukteure auf Funktionen oder Bedienungsabläufe und können wert­vol­le Beiträge zur Risikobeurteilung leis­ten. Umgekehrt ver­wer­ten Sie die si­cher­heits­ge­rich­te­ten Forderungen aus der Risikobeurteilung in der Betriebsanleitung. Außerdem werden sie da­durch in die Lage ver­setzt, die an­fal­len­den Informationen im Dialog mit den Herstellern zeitig zu sam­meln, in eine lo­gi­sche Struktur zu brin­gen, zu be­schrei­ben und zu il­lus­trie­ren – na­tür­lich immer unter Berücksichtigung sämt­li­cher Vorschriften und Normen des Gesetzgebers, von Berufsgenossenschaften und an­de­ren Institutionen.

Bei der Erstellung der Betriebsanleitung steht der Redakteur in der Verantwortung, alle Erkenntnisse und Ergebnisse der Risikobeurteilung und der Gefahrenhinweise stän­dig vor Augen zu haben und best­mög­lich für den spä­te­ren Verwender auf­zu­be­rei­ten. In die tech­ni­sche Dokumentation flie­ßen Aufbauanleitungen, Bedienungsvorgaben, Wartungsvorschriften, Instandhaltungsvorschriften, Warnhinweise und vieles mehr ein. Je früher Sie einen tech­ni­schen Redakteur an Bord holen, umso besser fällt am Ende die Betriebsanleitung aus.

Einbinden externer Dienstleister

Die Erstellung der Risikobeurteilung ist für Sie als Hersteller zwar ver­bind­lich, das heißt jedoch nicht, dass Sie diese auch zwangs­läu­fig selbst er­stel­len müssen. Vielleicht fehlen Ihnen die nö­ti­gen Kapazitäten, das fach­li­che Know-how oder Sie sind nicht zu 100 % sicher welche Anforderungen, Normen und Bestimmungen mit dem Bau der Maschine oder Anlage und der Erstellung der Risikobeurteilung ver­bun­den sind? Dann de­le­gie­ren Sie diese damit ver­bun­de­nen Aufgaben doch an einen ex­ter­nen Dienstleister.